Allgemeine Geschäftsbedingungen

der
Dettendorfer Wertstoff GmbH & Co. KG
Linden 2
83109 Großkarolinenfeld

§ 1 Geltungsbereich

  1. Der Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB)
    umfasst alle unsere Angebote, Rechtsgeschäfte und sonstigen Leistungen. Sie finden
    Anwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
    öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie Verbrauchern.
  2. Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen zu diesen AGB bedürfen der
    Schriftform.
  3. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB
    abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn,
    wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch
    dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender
    Bedingungen des Vertragspartners Lieferung oder Leistungen erbringen.

§ 2 Vertragsabschluss

  1. Ist der Auftrag des Vertragspartners als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so
    können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
  2. Soweit keine gegenteilige schriftliche Vereinbarung getroffen wird, sind unsere
    Angebote stets freibleibend und unverbindlich.
  3. Mündliche, telefonische, per Telefax oder per E-Mail getroffene Vereinbarungen wie
    Bestellungen, Angebote, Aufträge, Auftragsänderungen, Stornos etc. werden für uns
    erst dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Stillschweigen
    unsererseits gilt nicht als Zustimmung. Wir sind jedoch berechtigt, im Einzelfall auch
    eine mündliche oder konkludente Vertragsannahme sowie eine solche durch
    tatsächliches Entsprechen gelten zu lassen.
  4. Mehrere Schuldner einer Leistung gelten als Gesamtschuldner.

§ 3 Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort ist der Firmensitz in 83109 Großkarolinenfeld. Abweichende im
    Einzelfall getroffene ausdrückliche Vereinbarungen über den Erfüllungsort bleiben
    hiervon unberührt.

§ 4 Leistung

  1. Wir sind berechtigt, uns zur Erfüllung unserer Leistungspflichten eines Dritten zu
    bedienen.2. Für mögliche Fristverzögerungen bei der Auftragsabwicklung oder verspätete
    Abholungen übernehmen wir keinerlei Haftung. Der Vertragspartner erklärt sich
    ausdrücklich damit einverstanden, in diesem Zusammenhang keinerlei
    Ersatzansprüche, egal welcher Art und welchen Rechtsgrundes, geltend zu machen.
  2. Wurde von uns ein kongruentes Deckungsgeschäft zur Vertragserfüllung getätigt und
    werden wir vom Vorlieferanten nicht oder nicht vertragsgerecht beliefert, steht uns
    nach Kenntnis des Umstandes ein Rücktritt vom Vertrag gegenüber dem
    Vertragspartner zu. Treten wir nicht vom Vertrag zurück, werden wir für die Dauer
    der nicht rechtzeitigen oder nicht richtigen Auftragsabwicklung von unserer
    Leistungspflicht frei.
  3. Ereignisse höherer Gewalt – gleichgültig ob sie bei uns oder beim Vorlieferanten
    eintreten – berechtigen uns, die Auftragsabwicklung um die Dauer der Behinderung
    und eine angemessene Anlauffrist hinauszuschieben oder wegen des noch nicht
    erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner kann von uns die
    Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern
    wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Vertragspartner zurücktreten. Der höheren
    Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Auftragsabwicklung wesentlich
    erschweren oder zeitweise unmöglich machen, wie beispielsweise
    Transportbehinderungen, Betriebsstörungen oder Arbeitskampfmaßnahmen.
  4. Wir sind nur zur Übernahme jener Abfälle und Wertstoffe verpflichtet, hinsichtlich
    derer wir zum jeweiligen Zeitpunkt zur Entsorgung berechtigt sind und die den
    Qualitäts- und Übernahmekriterien laut Angebot in allen Punkten entsprechen.
  5. Vor Übergabe der Abfälle hat der Vertragspartner alle gesetzlich vorgeschriebenen
    Unterlagen – insbesondere erforderliche Begleitscheine – im Sinne der jeweils
    gültigen Fassung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der darauf
    basierenden Verordnungen vorzulegen. Der Vertragspartner hat das zu entsorgende
    Material entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, DIN-
    Normen und Grenzwerten insbesondere nach Art, Zusammensetzung, Gefährlichkeit,
    Menge und Herkunft exakt zu deklarieren. Mit der Behandlung möglicherweise
    verbundene Gefahren und gebotene Vorsichtsmaßnahmen sind uns unaufgefordert
    bekannt zu geben. Für die Bestimmung der Menge des angelieferten Materials ist die
    Verwiegung durch unsere Annahmestelle – soweit die Verwiegung durch uns erfolgt –
    maßgebend.
  6. Der Vertragspartner bestätigt durch seine Unterschrift auf dem Auftrags- und
    Lieferschein, die Richtigkeit und Vollständigkeit der darauf enthaltenen Angaben. Der
    Vertragspartner haftet uns gegenüber für alle Schäden und zusätzlichen Kosten, die
    aus einem Abweichen der vereinbarten Qualitäts- und Übernahmekriterien und/oder
    mangelhafter Deklaration des übernommenen Materials entstehen. Der
    Vertragspartner haftet auch für Schäden, die bei der Anlieferung bzw. Abholung
    infolge der Verwendung ungeeigneter oder mangelhafter Behälter und Fahrzeuge
    entstehen.
  7. Um einen kontinuierlichen Betrieb gewährleisten zu können, sind sämtliche
    Abholungen/Lieferungen mindestens einen Tag vor der Abholung/Lieferung
    schriftlich anzumelden. Die Übernahme des Materials vom Vertragspartner erfolgt
    vorbehaltlich der oben angeführten Spezifikationen. Kosten für vom Vertragspartner
    verschuldete Leerfahrten sind von diesem zu tragen.
  8. Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Abholung der Stoffe
    Standzeiten, welche die übliche Ladezeit von 45 Minuten überschreiten, nicht
    entstehen. Im Fall der Überschreitung sind wir berechtigt, ein Standgeld zu berechnen.10. Bei Übernahme von zur Entsorgung bestimmten Abfällen gehen diese in unseren
    Besitz über, soweit wir als Händler tätig sind. Soweit wir als Makler tätig sind,
    erlangen wir weder Besitz noch Eigentum an den Abfällen.

§ 5 Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich in Euro exklusive aller zum Zeitpunkt des
    Vertragsschlusses existierenden Steuern, Gebühren und Abgaben. Die gesetzliche
    Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher
    Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Dies
    gilt nicht gegenüber Letztverbrauchern. Gegenüber Letztverbrauchern verstehen sich
    unsere Preise einschließlich der Mehrwertsteuer und sonstiger Preisbestandteile.
  2. Wir sind berechtigt, die vereinbarten Preise bei von uns nicht beeinflussbaren
    Änderungen der zugrunde liegenden Kostengrundlagen im Umfang dieser
    Änderungen anzuheben. Dies gilt insbesondere bei Änderungen von Lohnkosten
    aufgrund Tarifvertragsänderungen oder aufgrund innerbetrieblicher Vereinbarungen,
    bei Änderungen von anderen mit der Leistungserbringung in Zusammenhang
    stehenden Kosten (wie z.B. für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, etc.)
    und bei Änderungen von Gebühren, Steuern und Abgaben.
  3. Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können von uns ohne weitere
    Voraussetzungen zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.

§ 6 Zahlung

  1. Soweit keine gegenteilige schriftliche Vereinbarung getroffen wird, sind sämtliche
    Rechnungen sofort nach Erhalt der Rechnung netto ohne Abzug zur Zahlung fällig.
    Ein Skontoabzug ist nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.
  2. Wir sind nach eigenem Ermessen zur Teilrechnungslegung berechtigt. Wir sind
    berechtigt, den Vertragspartner zur Leistung einer entsprechenden Vorauszahlung
    aufzufordern.
  3. Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder an der Kreditwürdigkeit
    des Vertragspartners, sind wir unabhängig von einem Verschulden des
    Vertragspartners nach eigenem Ermessen dazu berechtigt, Lieferungen bzw.
    Leistungen bis zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung zurückzubehalten, von
    dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder – auch abweichend
    von den individuell vereinbarten Zahlungsbedingungen – Vorauskasse, Barzahlung,
    Nachnahme oder eine andere geeignete teilweise oder vollständige Sicherheitsleistung
    zu verlangen. Weigert sich der Vertragspartner, dem Verlangen nach
    Sicherheitsleistung zu entsprechen, steht es uns ebenfalls frei, ohne weitere
    Voraussetzungen unverzüglich vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner, dem
    aus unserem Rücktritt keine wie auch immer gearteten Ersatzansprüche zustehen, ist
    in diesem Fall verpflichtet, unsere tatsächlich entstandenen Aufwendungen vollständig
    zu ersetzen.
  4. Leistet der Vertragspartner bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab
    dem Tag der Fälligkeit mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen.
    Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Verzugszinsen sowie
    Ersatz höherer Zinsen, bleiben hiervon unberührt. Der Vertragspartner ist bei jedem
    Zahlungsverzug weiter dazu verpflichtet, uns alle im Zusammenhang mit dem
    Beitreiben offener Rechnungsbeträge entstehenden Kosten – auch
    Rechtsverfolgungskosten – zu ersetzen.5. An uns geleistete Zahlungen sind ohne Rücksicht auf eine gegenteilige
    Tilgungsbestimmung des Vertragspartners zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und
    danach auf unsere jeweils älteste fällige Forderung anzurechnen.
  5. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht ordnungsgemäßer
    Erfüllung vollständig, sondern nur hinsichtlich eines angemessenen Teils
    zurückzubehalten. Bieten wir dem Vertragspartner eine angemessene
    Sicherheitsleistung an, so entfällt auch dieses Recht zur teilweisen Zurückbehaltung
    bzw. Zahlungsverweigerung.
  6. Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner mit Gegenansprüchen, welcher Art auch
    immer, ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind rechtskräftig
    gerichtlich festgestellt oder wurden von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt.
  7. Gegen uns gerichtete Forderungen dürfen vom Vertragspartner ohne unsere vorherige
    schriftliche Zustimmung nicht an Dritte abgetreten werden.

§ 7 Gewährleistung und Schadensersatz

  1. Der Vertragspartner ist zur sofortigen Überprüfung der von uns erbrachten Leistung
    verpflichtet und hat uns etwaige Mängel innerhalb von fünf Tagen ab
    Leistungserbringung schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels, des
    Versandtages und bei Lieferungen des Frachtführers und der Lieferscheinnummer
    mitzuteilen, sofern sie offensichtlich sind. In diesem Fall hat der Vertragspartner die
    Ware zum Nachprüfen durch uns unangetastet zu lassen. Verarbeitet der
    Vertragspartner die gelieferten Materialien trotz erkennbarer Mängel, entfällt ein
    möglicher Gewährleistungsanspruch gegen uns. Folgt die Rüge offensichtlicher
    Mängel nicht fristgerecht, erlöschen sämtliche Gewährleistungs-, Schadensersatz- und
    sonstige Ansprüche des Vertragspartners. Nicht offensichtliche Mängel, gleich
    welcher Art, sind von Unternehmern unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens
    jedoch vor Ablauf eines Jahres ab Ablieferung zu rügen. Dies gilt nicht für Mängel,
    für die § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt.
  2. Für mögliche Fristverzögerungen bei der Auftragsdurchführung oder verspätete
    Anlieferungen/Abholungen übernehmen wir keinerlei Haftung. Der Vertragspartner
    erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, in diesem Zusammenhang keinerlei
    Ersatzansprüche, egal welcher Art und welchen Rechtsgrundes, geltend zu machen.
  3. Gegen uns gerichtete Ansprüche auf Schadensersatz, die auf leichter Fahrlässigkeit
    beruhen, sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für
    Schadensersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder einer
    Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns beruhen. Weiter gilt er nicht für
    die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Dieser Haftungsausschluss gilt
    auch zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und anderer
    Erfüllungsgehilfen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
    Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Vertragspartner zu beweisen.
  4. Der Vertragspartner haftet uns gegenüber für unmittelbare und mittelbare Schäden,
    insbesondere solche, die dadurch entstehen, dass er oder von ihm beauftragtes
    Personal die Obliegenheiten des § 4 Absatz 6 und § 4 Absatz 7 dieser AGB verletzt
    haben. Er stellt uns diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Er haftet
    ferner für sämtliche Schäden an den von uns überlassenen Gegenständen, die
    nachweislich nicht durch uns verursacht wurden.5. In Fällen, in denen eine Haftung unsererseits infolge von Mängeln von
    Drittunternehmen entsteht, wird der Vertragspartner zunächst darauf verwiesen, die
    von uns an ihn abgetretenen Ansprüche gegen den Dritten – ggf. gerichtlich – geltend
    zu machen. Der Vertragspartner nimmt die Abtretung hiermit an. Bleibt die
    Durchsetzung erfolglos, haften wir nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften.
  5. Soweit uns nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Schadensersatzanspruch statt der
    Leistung gegen den Vertragspartner zusteht, beläuft sich dieser – ohne
    Berücksichtigung bereits erbrachter Leistungen und vorbehaltlich des Nachweises
    eines höheren Schadens durch uns – pauschal auf 25 % des vereinbarten Netto-Preises.
    Der Vertragspartner ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht
    entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
  6. Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche des Vertragspartners beträgt 12 Monate,
    gerechnet ab Gefahrübergang.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller
    Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des
    Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Lieferung
    zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir
    sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu deren Verwertung befugt, der
    Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener
    Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Vertragspartner
    unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben
    können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
    außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der
    Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Vertragspartner ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen
    Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in
    Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich MWSt.) unserer Forderung ab, die
    ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und
    zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter
    verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Vertragspartner auch
    nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,
    bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht
    einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
    vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere
    kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
    Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der
    Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
    alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
    aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  4. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Vertragspartner
    wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht
    gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
    Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Rechnungsendbetrag
    einschließlich MWSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
    Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das
    Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.5. Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen
    untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
    Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Rechnungsendbetrag einschließlich
    MWSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
    Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als
    Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns
    anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene
    Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
    Vertragspartners freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu
    sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der
    freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

  1. Auf sämtliche zwischen uns und unseren Vertragspartnern abgeschlossenen
    Rechtsgeschäfte ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Die Geltung des UN-
    Abkommens zum internationalen Warenverkehr (CISG) ist ausgeschlossen.
  2. Als Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft
    resultierenden Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des sachlich in Betracht
    kommenden Gerichts am Sitz in Großkarolinenfeld vereinbart. Wir behalten uns
    jedoch ausdrücklich vor, den Vertragspartner in jedem anderen Gerichtsstand,
    insbesondere am Sitz des Vertragspartners zu verklagen.
  3. Bei Abrechnung von Lieferungen und Abholungen ist der Vertragspartner zur Angabe
    seiner Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer sowie Steuernummer verpflichtet. Es
    kommt die Umsatzsteuerregelung des jeweiligen Empfängermitgliedstaates zur
    Anwendung, wenn entweder der Vertragspartner in einem anderen EU-Mitgliedsstaat
    zur Umsatzsteuer registriert ist oder wenn wir im Empfänger-Mitgliedsstaat zur
    Umsatzsteuer registriert sind.
  4. Holt der Vertragspartner, der außerhalb der Bundesrepublik ansässig ist, oder dessen
    Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Gebiet außerhalb der
    Bundesrepublik, so hat der Vertragspartner uns den steuerlichen Ausfuhrnachweis zu
    erbringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Vertragspartner die für
    Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltende Umsatzsteuer auf
    den Rechnungsbetrag zu bezahlen.