Allgemeine Geschäftsbedingungen
der
Dettendorfer Wertstoff GmbH & Co. KG
Linden 2
83109 Großkarolinenfeld
§ 1 Geltungsbereich
- Der Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB)
umfasst alle unsere Angebote, Rechtsgeschäfte und sonstigen Leistungen. Sie finden
Anwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie Verbrauchern. - Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen zu diesen AGB bedürfen der
Schriftform. - Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB
abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn,
wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch
dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender
Bedingungen des Vertragspartners Lieferung oder Leistungen erbringen.
§ 2 Vertragsabschluss
- Ist der Auftrag des Vertragspartners als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so
können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. - Soweit keine gegenteilige schriftliche Vereinbarung getroffen wird, sind unsere
Angebote stets freibleibend und unverbindlich. - Mündliche, telefonische, per Telefax oder per E-Mail getroffene Vereinbarungen wie
Bestellungen, Angebote, Aufträge, Auftragsänderungen, Stornos etc. werden für uns
erst dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Stillschweigen
unsererseits gilt nicht als Zustimmung. Wir sind jedoch berechtigt, im Einzelfall auch
eine mündliche oder konkludente Vertragsannahme sowie eine solche durch
tatsächliches Entsprechen gelten zu lassen. - Mehrere Schuldner einer Leistung gelten als Gesamtschuldner.
§ 3 Erfüllungsort
- Erfüllungsort ist der Firmensitz in 83109 Großkarolinenfeld. Abweichende im
Einzelfall getroffene ausdrückliche Vereinbarungen über den Erfüllungsort bleiben
hiervon unberührt.
§ 4 Leistung
- Wir sind berechtigt, uns zur Erfüllung unserer Leistungspflichten eines Dritten zu
bedienen.2. Für mögliche Fristverzögerungen bei der Auftragsabwicklung oder verspätete
Abholungen übernehmen wir keinerlei Haftung. Der Vertragspartner erklärt sich
ausdrücklich damit einverstanden, in diesem Zusammenhang keinerlei
Ersatzansprüche, egal welcher Art und welchen Rechtsgrundes, geltend zu machen. - Wurde von uns ein kongruentes Deckungsgeschäft zur Vertragserfüllung getätigt und
werden wir vom Vorlieferanten nicht oder nicht vertragsgerecht beliefert, steht uns
nach Kenntnis des Umstandes ein Rücktritt vom Vertrag gegenüber dem
Vertragspartner zu. Treten wir nicht vom Vertrag zurück, werden wir für die Dauer
der nicht rechtzeitigen oder nicht richtigen Auftragsabwicklung von unserer
Leistungspflicht frei. - Ereignisse höherer Gewalt – gleichgültig ob sie bei uns oder beim Vorlieferanten
eintreten – berechtigen uns, die Auftragsabwicklung um die Dauer der Behinderung
und eine angemessene Anlauffrist hinauszuschieben oder wegen des noch nicht
erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner kann von uns die
Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern
wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Vertragspartner zurücktreten. Der höheren
Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Auftragsabwicklung wesentlich
erschweren oder zeitweise unmöglich machen, wie beispielsweise
Transportbehinderungen, Betriebsstörungen oder Arbeitskampfmaßnahmen. - Wir sind nur zur Übernahme jener Abfälle und Wertstoffe verpflichtet, hinsichtlich
derer wir zum jeweiligen Zeitpunkt zur Entsorgung berechtigt sind und die den
Qualitäts- und Übernahmekriterien laut Angebot in allen Punkten entsprechen. - Vor Übergabe der Abfälle hat der Vertragspartner alle gesetzlich vorgeschriebenen
Unterlagen – insbesondere erforderliche Begleitscheine – im Sinne der jeweils
gültigen Fassung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der darauf
basierenden Verordnungen vorzulegen. Der Vertragspartner hat das zu entsorgende
Material entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, DIN-
Normen und Grenzwerten insbesondere nach Art, Zusammensetzung, Gefährlichkeit,
Menge und Herkunft exakt zu deklarieren. Mit der Behandlung möglicherweise
verbundene Gefahren und gebotene Vorsichtsmaßnahmen sind uns unaufgefordert
bekannt zu geben. Für die Bestimmung der Menge des angelieferten Materials ist die
Verwiegung durch unsere Annahmestelle – soweit die Verwiegung durch uns erfolgt –
maßgebend. - Der Vertragspartner bestätigt durch seine Unterschrift auf dem Auftrags- und
Lieferschein, die Richtigkeit und Vollständigkeit der darauf enthaltenen Angaben. Der
Vertragspartner haftet uns gegenüber für alle Schäden und zusätzlichen Kosten, die
aus einem Abweichen der vereinbarten Qualitäts- und Übernahmekriterien und/oder
mangelhafter Deklaration des übernommenen Materials entstehen. Der
Vertragspartner haftet auch für Schäden, die bei der Anlieferung bzw. Abholung
infolge der Verwendung ungeeigneter oder mangelhafter Behälter und Fahrzeuge
entstehen. - Um einen kontinuierlichen Betrieb gewährleisten zu können, sind sämtliche
Abholungen/Lieferungen mindestens einen Tag vor der Abholung/Lieferung
schriftlich anzumelden. Die Übernahme des Materials vom Vertragspartner erfolgt
vorbehaltlich der oben angeführten Spezifikationen. Kosten für vom Vertragspartner
verschuldete Leerfahrten sind von diesem zu tragen. - Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Abholung der Stoffe
Standzeiten, welche die übliche Ladezeit von 45 Minuten überschreiten, nicht
entstehen. Im Fall der Überschreitung sind wir berechtigt, ein Standgeld zu berechnen.10. Bei Übernahme von zur Entsorgung bestimmten Abfällen gehen diese in unseren
Besitz über, soweit wir als Händler tätig sind. Soweit wir als Makler tätig sind,
erlangen wir weder Besitz noch Eigentum an den Abfällen.
§ 5 Preise
- Unsere Preise verstehen sich in Euro exklusive aller zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses existierenden Steuern, Gebühren und Abgaben. Die gesetzliche
Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher
Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Dies
gilt nicht gegenüber Letztverbrauchern. Gegenüber Letztverbrauchern verstehen sich
unsere Preise einschließlich der Mehrwertsteuer und sonstiger Preisbestandteile. - Wir sind berechtigt, die vereinbarten Preise bei von uns nicht beeinflussbaren
Änderungen der zugrunde liegenden Kostengrundlagen im Umfang dieser
Änderungen anzuheben. Dies gilt insbesondere bei Änderungen von Lohnkosten
aufgrund Tarifvertragsänderungen oder aufgrund innerbetrieblicher Vereinbarungen,
bei Änderungen von anderen mit der Leistungserbringung in Zusammenhang
stehenden Kosten (wie z.B. für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, etc.)
und bei Änderungen von Gebühren, Steuern und Abgaben. - Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können von uns ohne weitere
Voraussetzungen zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
§ 6 Zahlung
- Soweit keine gegenteilige schriftliche Vereinbarung getroffen wird, sind sämtliche
Rechnungen sofort nach Erhalt der Rechnung netto ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Ein Skontoabzug ist nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig. - Wir sind nach eigenem Ermessen zur Teilrechnungslegung berechtigt. Wir sind
berechtigt, den Vertragspartner zur Leistung einer entsprechenden Vorauszahlung
aufzufordern. - Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder an der Kreditwürdigkeit
des Vertragspartners, sind wir unabhängig von einem Verschulden des
Vertragspartners nach eigenem Ermessen dazu berechtigt, Lieferungen bzw.
Leistungen bis zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung zurückzubehalten, von
dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder – auch abweichend
von den individuell vereinbarten Zahlungsbedingungen – Vorauskasse, Barzahlung,
Nachnahme oder eine andere geeignete teilweise oder vollständige Sicherheitsleistung
zu verlangen. Weigert sich der Vertragspartner, dem Verlangen nach
Sicherheitsleistung zu entsprechen, steht es uns ebenfalls frei, ohne weitere
Voraussetzungen unverzüglich vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner, dem
aus unserem Rücktritt keine wie auch immer gearteten Ersatzansprüche zustehen, ist
in diesem Fall verpflichtet, unsere tatsächlich entstandenen Aufwendungen vollständig
zu ersetzen. - Leistet der Vertragspartner bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab
dem Tag der Fälligkeit mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen.
Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Verzugszinsen sowie
Ersatz höherer Zinsen, bleiben hiervon unberührt. Der Vertragspartner ist bei jedem
Zahlungsverzug weiter dazu verpflichtet, uns alle im Zusammenhang mit dem
Beitreiben offener Rechnungsbeträge entstehenden Kosten – auch
Rechtsverfolgungskosten – zu ersetzen.5. An uns geleistete Zahlungen sind ohne Rücksicht auf eine gegenteilige
Tilgungsbestimmung des Vertragspartners zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und
danach auf unsere jeweils älteste fällige Forderung anzurechnen. - Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht ordnungsgemäßer
Erfüllung vollständig, sondern nur hinsichtlich eines angemessenen Teils
zurückzubehalten. Bieten wir dem Vertragspartner eine angemessene
Sicherheitsleistung an, so entfällt auch dieses Recht zur teilweisen Zurückbehaltung
bzw. Zahlungsverweigerung. - Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner mit Gegenansprüchen, welcher Art auch
immer, ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind rechtskräftig
gerichtlich festgestellt oder wurden von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt. - Gegen uns gerichtete Forderungen dürfen vom Vertragspartner ohne unsere vorherige
schriftliche Zustimmung nicht an Dritte abgetreten werden.
§ 7 Gewährleistung und Schadensersatz
- Der Vertragspartner ist zur sofortigen Überprüfung der von uns erbrachten Leistung
verpflichtet und hat uns etwaige Mängel innerhalb von fünf Tagen ab
Leistungserbringung schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels, des
Versandtages und bei Lieferungen des Frachtführers und der Lieferscheinnummer
mitzuteilen, sofern sie offensichtlich sind. In diesem Fall hat der Vertragspartner die
Ware zum Nachprüfen durch uns unangetastet zu lassen. Verarbeitet der
Vertragspartner die gelieferten Materialien trotz erkennbarer Mängel, entfällt ein
möglicher Gewährleistungsanspruch gegen uns. Folgt die Rüge offensichtlicher
Mängel nicht fristgerecht, erlöschen sämtliche Gewährleistungs-, Schadensersatz- und
sonstige Ansprüche des Vertragspartners. Nicht offensichtliche Mängel, gleich
welcher Art, sind von Unternehmern unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens
jedoch vor Ablauf eines Jahres ab Ablieferung zu rügen. Dies gilt nicht für Mängel,
für die § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt. - Für mögliche Fristverzögerungen bei der Auftragsdurchführung oder verspätete
Anlieferungen/Abholungen übernehmen wir keinerlei Haftung. Der Vertragspartner
erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, in diesem Zusammenhang keinerlei
Ersatzansprüche, egal welcher Art und welchen Rechtsgrundes, geltend zu machen. - Gegen uns gerichtete Ansprüche auf Schadensersatz, die auf leichter Fahrlässigkeit
beruhen, sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für
Schadensersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder einer
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns beruhen. Weiter gilt er nicht für
die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Dieser Haftungsausschluss gilt
auch zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und anderer
Erfüllungsgehilfen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Vertragspartner zu beweisen. - Der Vertragspartner haftet uns gegenüber für unmittelbare und mittelbare Schäden,
insbesondere solche, die dadurch entstehen, dass er oder von ihm beauftragtes
Personal die Obliegenheiten des § 4 Absatz 6 und § 4 Absatz 7 dieser AGB verletzt
haben. Er stellt uns diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Er haftet
ferner für sämtliche Schäden an den von uns überlassenen Gegenständen, die
nachweislich nicht durch uns verursacht wurden.5. In Fällen, in denen eine Haftung unsererseits infolge von Mängeln von
Drittunternehmen entsteht, wird der Vertragspartner zunächst darauf verwiesen, die
von uns an ihn abgetretenen Ansprüche gegen den Dritten – ggf. gerichtlich – geltend
zu machen. Der Vertragspartner nimmt die Abtretung hiermit an. Bleibt die
Durchsetzung erfolglos, haften wir nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften. - Soweit uns nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Schadensersatzanspruch statt der
Leistung gegen den Vertragspartner zusteht, beläuft sich dieser – ohne
Berücksichtigung bereits erbrachter Leistungen und vorbehaltlich des Nachweises
eines höheren Schadens durch uns – pauschal auf 25 % des vereinbarten Netto-Preises.
Der Vertragspartner ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht
entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. - Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche des Vertragspartners beträgt 12 Monate,
gerechnet ab Gefahrübergang.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Lieferung
zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir
sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu deren Verwertung befugt, der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener
Verwertungskosten – anzurechnen. - Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Vertragspartner
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben
können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der
Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall. - Der Vertragspartner ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in
Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich MWSt.) unserer Forderung ab, die
ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und
zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter
verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Vertragspartner auch
nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der
Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. - Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Vertragspartner
wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Rechnungsendbetrag
einschließlich MWSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das
Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.5. Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Rechnungsendbetrag einschließlich
MWSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als
Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns
anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns. - Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Vertragspartners freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
- Auf sämtliche zwischen uns und unseren Vertragspartnern abgeschlossenen
Rechtsgeschäfte ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Die Geltung des UN-
Abkommens zum internationalen Warenverkehr (CISG) ist ausgeschlossen. - Als Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft
resultierenden Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des sachlich in Betracht
kommenden Gerichts am Sitz in Großkarolinenfeld vereinbart. Wir behalten uns
jedoch ausdrücklich vor, den Vertragspartner in jedem anderen Gerichtsstand,
insbesondere am Sitz des Vertragspartners zu verklagen. - Bei Abrechnung von Lieferungen und Abholungen ist der Vertragspartner zur Angabe
seiner Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer sowie Steuernummer verpflichtet. Es
kommt die Umsatzsteuerregelung des jeweiligen Empfängermitgliedstaates zur
Anwendung, wenn entweder der Vertragspartner in einem anderen EU-Mitgliedsstaat
zur Umsatzsteuer registriert ist oder wenn wir im Empfänger-Mitgliedsstaat zur
Umsatzsteuer registriert sind. - Holt der Vertragspartner, der außerhalb der Bundesrepublik ansässig ist, oder dessen
Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Gebiet außerhalb der
Bundesrepublik, so hat der Vertragspartner uns den steuerlichen Ausfuhrnachweis zu
erbringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Vertragspartner die für
Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltende Umsatzsteuer auf
den Rechnungsbetrag zu bezahlen.